Horrorbürokraten

Der Zensurfall "Texas Chainsaw Massacre"
von Sven Jachmann

Der filmhistorisch längst kanonisierte, in Deutschland aber bislang verbotene Klassiker „Texas Chainsaw Massacre“ wurde in erster Instanz von seinem Schmuddelimage befreit.

Es liegt mittlerweile über drei Jahre zurück, dass das kleine DVD-Label Turbine Medien aus Münster verkündete, es habe die Rechte an Tobe Hoopers berüchtigtem Horrorfilm-Klassiker „Texas Chainsaw Massacre“ (1974) erworben und wolle fortan alle juristischen Mühen auf sich nehmen, um den Film in Deutschland in einer ungekürzten und restaurierten Fassung zu veröffentlichen. Was auf den ersten Blick nach Alltagsroutine eines DVD-Verleihs klingen mag, bedeutete faktisch einen langen steinigen Weg. Denn „Texas Chainsaw Massacre“ ereilte das gleiche Schicksal wie rund 130 weitere Filme, die seit dem Höhepunkt der sogenannten Horrorvideodebatte Mitte der 1980er Jahre ins Visier der Polizei, Staatsanwälte und Gerichten gerieten: Er galt im Sinne des Paragraphen 131 StGB als gewaltverherrlichend und sozialethisch desorientierend und wurde daher 1985, nach einer Indizierung drei Jahre zuvor, in einer um rund neun Minuten gekürzten Fassung bundesweit beschlagnahmt. Ein faktischer Bannspruch, der den Kompetenzbereich des Jugendschutzes in Richtung einer grundsätzlichen sozialen Kontrolle ausdehnt: Im Gegensatz zur Indizierung, die für Verleih und Vertrieb (die durch Handelsbeschränkungen, generellem Werbeverbot und nicht zuletzt einem höheren Mehrwertsteuersatz von 19 statt 7 Prozent wirtschaftlich gebeutelt werden) bereits folgenschwer ist, die jedoch zumindest den informierten Filminteressierten immerhin die begrenzte Möglichkeit zur Rezeption einräumt, gilt ein Verbot blank und betrifft alle Distributionsbereiche: Verleih, Handel, Import, Export und Vertrieb von beschlagnahmten Filmen sowie deren öffentliche Vorführung sind untersagt. Zudem wird jedwedes Material des Verleihs, das zur Vervielfältigung dienen könnte (neben den Trägermedien also etwa auch Masterbänder), beschlagnahmt und zerstört. Hohe Bußgelder und eine zweijährige Haftstrafe drohen bei Zuwiderhandlungen. Während Privatbesitz nach wie vor erlaubt ist, sind also sämtliche legalen Beschaffungswege des inkriminierten Films nach einem richterlichen Verbot gekappt. Im Beschlagnahme-Beschluss diagnostizierte man damals: „Der Film „Ketten-Sägen-Massaker“ ist sicher kein Werk der Kunst … , stellt weder eine Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dar noch zielt er auf das kritische Bewußtsein des Betrachters ab.“

Angesichts dieses Rattenschwanzes an juristischen Konsequenzen und rechtskräftiger Kunstexegese erstaunt die fast beiläufige Pressemeldung vom 12. September im Webforumsthread von Turbine Medien: „Mit Wirkung zum 6. September 2011 hat die 31. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die allgemeine Beschlagnahme des Films „The Texas Chainsaw Massacre“ (1974) aufgehoben. Das Gericht reagiert damit auf die Beschwerde der Turbine Classics GmbH, die sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2010 wehrte … Das Gericht begründete nun auf zehn Seiten, warum das Werk Tobe Hoopers nicht gegen Paragraph 131 StGB verstößt und sprach den Titel damit nach 26 Jahren des „Verbots“ vom Vorwurf einer Verherrlichung oder Verharmlosung von grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten beziehungsweise einer die Menschenwürde verletzenden Darstellungsweise frei.“

Der erste Schritt hin zu einer legalen ungekürzten Veröffentlichung ist also getan, ein filmhistorisch längst kanonisierter Klassiker in erster Instanz von seinem Schmuddelimage befreit. Mag sich hinter dieser Freispruchpraxis gar ein Zugeständnis an die veränderten Sehgewohnheiten der heutigen Zuschauer verbergen? Schließlich sind die weitaus expliziteren und frei erhältlichen Remakes und Prequels der Splatterklassiker aus den 1970er und 1980er Jahren derzeit im Horrorkino federführend. „Texas Chainsaw Massacre“ hat 2003 Regisseur Marcus Nispel außergewöhnlich grimmig aktualisiert (2006 folgte noch ein müdes Prequel von Jonathan Liebesman). Man kann sich nur freuen, dass der Blick auf zeitgenössische Entwicklungen des Horrorfilms nun auch strafrechtlich bedenkenlos einen regelrechten Archetyp, ohne den ebenso die gegenwärtige Revitalisierung des Backwoodhorrors im Mainstreamkino kaum vorstellbar wäre, berücksichtigen darf. Allerdings: Statt hieraus vorschnell ein Umschwenken oder einen Lernerfolg der Behörden abzuleiten, denke man doch fürs erste lieber ans Haus, das Verrückte macht. Für Turbine Medien erwies sich nämlich eine weitere Beschlagnahmung von „Texas Chainsaw Massacre“ im Jahre 2010 als unerwarteter Glücksfall.

Ist ein Film langjährig beschlagnahmt, bleiben den Rechteinhabern wenige Möglichkeiten, um das alte Urteil anzufechten. Wie der Produktionsleiter von Turbine Medien, Christian Bartsch, im Artikel „Paragraphenmassaker“ für das Filmmagazin „Schnitt“ schreibt, standen die Chancen für „Texas Chainsaw Massacre“ sogar nicht schlecht, nach einer erneuten Vorlage bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Freigabe ab 16 Jahren zu erhalten. Das Problem: Eine Neuprüfung von indizierten Filmen ist der FSK untersagt. Ein Verbot hingegen läuft nicht irgendwann aus, sondern verjährt, was lediglich bedeutet, dass der Film nach drei bzw. zehn Jahren nicht mehr eingezogen werden darf und statt dessen automatisch für die nächsten 25 Jahre auf dem Index steht. Eine Listenstreichung des indizierten Films darf der Rechteinhaber zwar nach zehn Jahren beantragen; die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die sonst die Indizierungen beschließt, darf jedoch weder eigenmächtig noch auf Listenstreichungsantrag aktiv werden, weil der gerichtliche (wenn auch verjährte) Beschlagnahmebeschluss über den Kompetenzen der BPjM anzusiedeln sei. So deutete jedenfalls urplötzlich die Vorsitzende der BPjM Elke Monssen-Engberding den betreffenden Paragraph 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes, der die automatisierte Listenaufnahme vorschreibt, nachdem sich bereits 2008 bei einer Neuprüfung im 12-köpfigen Gremium abzeichnete, dass die Mehrheit für eine weitere Indizierung von „Texas Chainsaw Massacre“ ausbleiben würde. Erst ein neuer richterlicher Urteilsspruch, so führte sie später in einem Aufsatz in BPjM Aktuell 4/2008 aus, der dem Film etwaige Inhalte im Sinne des Paragraphen 131 abspreche, würde eine Aufnahme des Falls seitens der BPjM möglich machen. Diese Situation trat nun ein, weil die weitere Beschlagnahmung einer billigen alten DVD-Edition von „Texas Chainsaw Massacre“ im Jahr 2010 Turbine Medien als aktuelle Rechteinhaber auf den Plan rief und dies, obwohl man die betroffene Edition kurioserweise überhaupt nicht zu verantworten hat. Erst dieser obskure Zufall und die Tatsache, dass das Gericht in diesem Verfahren Teile der Argumentation von Turbine Medien gegen den Beschlagnahmebeschluss von 1985 aufgriff, führte aus dieser Sackgasse und letztlich zum Freispruch durch das Landgerichts Frankfurt am Main am 6. September 2011 – was nunmehr bedeutet, dass die BPjM, folgt man der Legitimationsstrategie ihrer Vorsitzenden, in schwere Erklärungsnöte geriete, sollte man sich tatsächlich immer noch gegen eine Listenstreichung aussprechen.

Wenn also durch aktuelle Remakes vielleicht angefixte Filmfans nach dem vermeintlichen Präzedenzfall „Texas Chainsaw Massacre“ hoffen, ihre Seherfahrung demnächst mit weiteren im Giftschrank verwahrten Originalen abgleichen zu können (bspw. George A. Romeros „Dawn of the Dead“, Wes Cravens „The Last House on the Left“ oder Charles Kaufmans „Muttertag“) oder gar eine vollständige Reprise heutiger Blockbuster-Regisseure vom Schlage eines Sam Raimis oder Peter Jacksons erwarten (deren Frühwerke „Tanz der Teufel“ bzw. „Braindead“ in Deutschland verboDer Zensurfall "Texas Chainsaw Massacre"ten sind), dann sollten sie lieber etwas Frustrationstoleranz entwickeln: Die hiesigen Normen und kulturellen Werte scheinen in einem solch rasanten Wandel begriffen, dass die Zensurbehörden nur hinterherkommen, wenn sie über ihre selbstgebauten Hindernisse stolpern.

Dieser Text erschien zuerst in: Konkret 11/2011

Foto: © turbine medien